Neue Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen

Grundsätzlich dürfen strohige Abfälle und pflanzliche Abfälle nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf dem Grundstück, auf denen die Abfälle entstanden sind, verbrannt werden. Jede Verbrennung ist mindestens 7 Tage vorher bei der Gemeinde anzuzeigen. Die Kreisverwaltungsbehörde prüft jede Verbrennung auf Rechtmäßigkeit und untersagt unter Umständen die Verbrennung.

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Veröffentlichung

Röslau
Mi, 25. Januar 2017

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