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Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes

Bekanntmachung

 

Nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind als Überschwemmungsgebiete mindestens die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Das vom Wasserwirtschaftsamt Hof ermittelte Überschwemmungsgebiet für die Eger wurde durch Bekanntmachung vom 15.01.2016 im Amtsblatt des Landkreises Wunsiedel i.F. Nr. 2/2016 vom 04.02.20216 vorläufig gesichert. Durch Bekanntmachung vom 27.10.2020 im Amtsblatt des Landkreises Wunsiedel i.F. Nr. 26/2020 vom 05.11.2020 wurde die vorläufige Sicherung um zwei Jahre bis zum 04.02.2023 verlängert. Das Überschwemmungsgebiet soll nunmehr durch Rechtsverordnung festgesetzt werden.

 

Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes, die sowohl auf dem Gebiet des Marktes Schirnding, der Stadt Hohenberg a.d. Eger, des Marktes Thierstein, der Städte Selb, Marktleuthen und Kirchenlamitz, der Gemeinde Röslau sowie der Stadt Weißenstadt verlaufen, sind in einem Lageplan M = 1 : 40.000 (Anlage zu dieser Bekanntmachung) dargestellt.

 

Die Planunterlagen sowie der Verordnungsentwurf liegen vom

 

 

29.1.2021 bis 10.02.2022

 

 

bei der Gemeindeverwaltung Röslau, Marktplatz 1, 95195 Röslau, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aus (Auslegungsfrist).

 

Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu den Planunterlagen können innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Auslegungsfrist bei der Gemeinde oder im Landratsamt Wunsiedel i.F., Fachbereich 43, Zimmer Nr. 1.68, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

 

Die rechtzeitig vorgebrachten Bedenken oder Anregungen werden in einem Erörterungstermin behandelt, der ortsüblich bekannt gemacht wird. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

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