Festsetzung der Grundsteuer 2022
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer 2022 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 fällig.
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