BEKANNTMACHUNG
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gutachterausschussverordnung (BayGaV);
Ermittlung der Bodenrichtwerte für den Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge nach dem Stand vom 01.01.2022
Gemäß o.a. Gesetz/Verordnung hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge in seiner Sitzung vom 27.04.2022 die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte) mit Stand vom 01.01.2022 ermittelt.
Nach §12 Absatz 2 der Gutachterausschussverordnung liegt das Verzeichnis der Bodenrichtwerte in der Zeit
vom 01.07.2022 bis 31.08.2022
in der Gemeindeverwaltung Röslau, Zimmer 101, 95195 Röslau, Marktplatz 1, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Auf das Recht, dass jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann (§196 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch) wird ausdrücklich hingewiesen.
Röslau, 20.06.2022
Gemeinde Röslau
Gebhardt
1. Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2022 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022
fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der jährlichen Zahlungsweise Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 1.7.2022 fällig.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erstellt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.
Röslau, den 09.12.2021
GEMEINDE RÖSLAU
Torsten Gebhardt
1. Bürgermeister
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Bekanntmachung:
Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung;
Ermittlung der Bodenrichtwerte für den Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge nach dem Stand vom 31.12.2020
Gemäß o.a. Verordnung hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge in seiner Sitzung vom 06.05.2021 die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte) mit Stand vom 31.12.2020 ermittelt.
Nach §12 Absatz 2 der Gutachterausschuss-Verordnung liegt das Verzeichnis der Bodenrichtwerte in der Zeit
vom 01.07.2021 bis 30.08.2021
in der Gemeindeverwaltung Röslau, Zimmer 101, 95195 Röslau, Marktplatz 1, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Auf das Recht, dass jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann (§196 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch) wird ausdrücklich hingewiesen.
Röslau,18.06.2021
Gemeinde Röslau
Gebhardt
1. Bürgermeister
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Satzung zur Änderung der Hebesatzsatzung der Gemeinde Röslau
vom 10.03.2020
Auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) erlässt die Gemeinde Röslau folgende Satzung zur Änderung der Hebesatzsatzung:
Die Hebesatzsatzung der Gemeinde Röslau vom 19.05.2015 wird wie folgt geändert:
In § 1 Nr. 1 Buchstabe a) wird die Zahl „360 v.H.“ durch die Zahl 370 v.H.“ ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Röslau, den 10.03.2020
Gemeinde Röslau
Torsten Gebhardt
Erster Bürgermeister
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Bekanntmachung
Verordnung der Gemeinde Röslau über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung – HundeV) vom 29.01.2019
Die Gemeinde Röslau erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, folgende Verordnung:
§ 1 Verordnungszweck
Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.
§ 2 Anleinpflicht, Betretungsverbot
- Für Kampfhunde gilt zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Anleinpflicht für alle öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet. Die Regelung über das generelle Betretungsverbot nach Absatz 3 bleibt unberührt.
- Für große Hunde gilt zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Anleinpflicht für alle öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen Röslau, Bibersbach, Bödlas, Brücklas, Dürnberg, Grün, Oberwoltersgrün, Rauschensteig, Rosenhof, Thusmühle und Unterwoltersgrün der Gemeinde Röslau. Für nachfolgenden Bereich, welcher aufgrund konkreter Feststellungen besonders von Spaziergängern und Kindern sowie Naherholungssuchenden häufig besucht wird, gilt eine Anleinpflicht täglich zwischen 10.00 und 20.00 Uhr:
-Naturlehrpfad „Landschaft mit Gebrauchsspuren“
- Die Regelung über das generelle Betretungsverbot nach Absatz 3 bleibt unberührt.
- Kampfhunde und große Hunde dürfen Kinderspielplätze nicht betreten Auch das Mitführen an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- Die Anleinpflicht verpflichtet den Hundeführer, vor Betreten der Verbotsbereiche dem Hund eine Leine anzulegen, die reißfest ist und eine Länge von maximal 2 Metern nicht überschreitet. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.
- Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung.
- Große Hunde sind erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge.
- Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
§ 4 Ausnahmen
Von § 2 Abs. 1 bis 3 sind ausgenommen:
-
- Blindenführhunde (Nachweis einer entsprechenden Ausbildung ist notwendig),
- Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr jeweils im Einsatz,
- Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
- Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie
- im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 einen Kampfhund oder großen Hund ohne Befolgung der Anleinpflicht mit sich führt,
- als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 3 zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder große Hund einen Kinderspielplatz betritt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung kann eine Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € verhängt werden (§ 17 abs. 1 OWiG).
§ 6 Schlussbestimmungen
Eventuelle Regelungen über das Mitnehmen von Hunden in anderen Satzungen der Gemeinde Röslau bleiben unberührt.
§ 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Soweit nichts bestimmt ist, tritt die Verordnung gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LStVG eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.
Röslau, den 05.03.2019
Gemeinde Röslau
1.Bürgermeister
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Gemeinde Röslau
Amtliche Bekanntmachung
Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) der Gemeinde Röslau
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau
Verzeichnis der Pauschalsätze
Die Gemeinde Röslau hat mit Beschluss vom 26.04.2016 beschlossen, die Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs-und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau und deren Pauschalsätze, wie folgt zu ändern:
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau
Verzeichnis der Pauschalsätze1)
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen.
1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für … |
Bei einer Nutzungsdauer von |
Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
Ein Mehrzweckfahrzeug MZF |
15 Jahren |
3,17 Euro |
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6, Allrad, mit Zusatzbeladung THL |
25 Jahren |
6,10 Euro |
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 |
25 Jahren |
7,36 Euro |
Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung |
30 Jahren |
1,98 Euro |
Ein Mehrzweckanhänger |
30 Jahren |
0,38 Euro |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%.
Je Stunde:
Ein Mehrzweckfahrzeug MZF |
27,94 Euro |
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6, Allrad, mit Zusatzbeladung THL |
102,05 Euro |
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 |
117,80 Euro |
Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung |
11,98 Euro |
Ein Mehrzweckanhänger |
3,62 Euro |
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10 %, werden als Arbeitsstundenkosten berechnet für:
Bei einer Nutz- Durchschnittliche
ungsdauer von Nutzung pro Jahr
a) eine Tragkraftspritze 25 Jahre 12 Stunden 48,13 Euro
b) eine Motorsäge 10 Jahre 10 Stunden 12,18 Euro
c) einen Pressluftatmer inkl. Atemanschluss 20 Jahre 8 Stunden%2