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Bürger- und Unternehmerbefragung in Röslau erfolgreich abgeschlossen; Einladung zum Bürgerworkshop zum Röslauer Quartierskonzept

 

Presseinformation_Bürgerworkshop in Röslau (002)

 

_________________________________________________________________________________________________________

Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates der Gemeinde Röslau

 

Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796,

BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

 

1. In der Gemeinde Röslau wird ein Seniorenbeirat gebildet. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.

 

2. Aufgabe des Seniorenbeirats ist es, die Interessen und Anliegen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Senioren) auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischem Gebiet zu vertreten.

 

3. Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen und Empfehlungen für den Gemeinderat und dessen Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die Senioren betreffen.

 

4. Die Organe der Gemeinde fördern und unterstützen den Seniorenbeirat in seinem Wirken und unterrichten ihn bei allen Angelegenheiten, die Belange von Senioren berühren. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein.

 

5. Der Seniorenbeirat erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht.

 

6. Die Beiräte besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und können daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.

 

 

§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

 

1. Der Seniorenbeirat besteht aus 5 gewählten Mitgliedern und bis zu 5 Nachrückern.

 

2. Die Wahl erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern (über 5 Personen) werden die Bewerberinnen und Bewerber durch den Gemeinderat nach dem in Art. 51 Abs. 3 GO in der jeweils geltenden Fassung genannten Wahlmodus gewählt.

 

3. Wählbar ist jede/jeder Gemeindeangehörige nach Art. 15 Abs. 1 GO, die/der am Wahltag das 60. Lebensjahr überschritten hat und nicht nach dem Gemeindewahlrecht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

 

4. Nicht wählbar sind Mitglieder des Gemeinderates und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung.

 

 

§ 3 Amtszeit

 

1. Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Damit endet die Amtszeit des bisherigen Seniorenbeirates.

 

2. Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Diese wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einberufen.

 

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückliste nach. In Ausnahmefällen kann eine Nachwahl erfolgen.

 

§ 4 Innere Angelegenheiten

 

1. Der Seniorenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:

 

  • eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
  • eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter
  • eine Schriftführerin oder einen Schriftführer
  • bei Bedarf eine Kassenwartin oder einen Kassenwart.

 

2. Die / der Vorsitzende führt die Geschäfte und vertritt den Seniorenbeirat nach außen.

 

3. Gewählte Beiräte können vom Gemeinderat abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

 

§ 5 Einberufung des Seniorenbeirates

 

1. Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 3 Beiratsmitgliedern zusammen, jedoch mindestens zweimal im Jahr.

 

2. Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister oder die/der von ihr/ihm Beauftrage hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.

 

 

§ 6 Geschäftsgang

 

Der Seniorenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Wird keine Geschäftsordnung erlassen, gelten für den Geschäftsgang die §§ 15 bis 31 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Röslau sinngemäß.

 

§ 7 Finanzbedarf

 

1. Die Gemeinde stellt dem Seniorenbeirat für Sitzungen und Veranstaltungen im Rahmen der Benutzungssatzung Räume im Bürgerhaus kostenlos zur Verfügung.

 

2. Zur Deckung der laufenden Ausgaben stellt die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten jährlich einen durch Beschluss des Gemeinderats im Haushaltsplan der Gemeinde festzusetzenden Zuschuss zur Verfügung.

 

3. Entschädigungen für die Teilnahme an den Sitzungen und Besprechungen werden nicht gewährt.

 

 

§ 8 Versicherungsschutz

 

Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht bei der Ausübung ihres Amtes Versicherungsschutz beim Gemeindeunfallversicherungsverband Bayern (gesetzlicher Unfallschutz) und bei der kommunalen Haftpflichtversicherung der Gemeinde.

 

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Röslau, 16. März 2023

Gemeinde Röslau

 

 

 

Gebhardt

Erster Bürgermeister

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BEKANNTMACHUNG

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gutachterausschussverordnung (BayGaV);

Ermittlung der Bodenrichtwerte für den Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge nach dem Stand vom 01.01.2022

 

 

 

Gemäß o.a. Gesetz/Verordnung hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge in seiner Sitzung vom 27.04.2022 die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte) mit Stand vom 01.01.2022 ermittelt.

 

Nach §12 Absatz 2 der Gutachterausschussverordnung liegt das Verzeichnis der Bodenrichtwerte in der Zeit

 

vom 01.07.2022 bis 31.08.2022

 

in der Gemeindeverwaltung Röslau, Zimmer 101, 95195 Röslau, Marktplatz 1, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

 

Auf das Recht, dass jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann (§196 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch) wird ausdrücklich hingewiesen.

 

 

Röslau, 20.06.2022

Gemeinde Röslau

 

Gebhardt

1. Bürgermeister

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022

Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2022 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am

15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022

fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der jährlichen Zahlungsweise Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 1.7.2022 fällig.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erstellt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.

Röslau, den 09.12.2021

GEMEINDE RÖSLAU

Torsten Gebhardt

1. Bürgermeister 

____________________________________________________________________________________________________

Bekanntmachung:

Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung;
Ermittlung der Bodenrichtwerte für den Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge nach dem Stand vom 31.12.2020
Gemäß o.a. Verordnung hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge in seiner Sitzung vom 06.05.2021 die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte) mit Stand vom 31.12.2020 ermittelt.
Nach §12 Absatz 2 der Gutachterausschuss-Verordnung liegt das Verzeichnis der Bodenrichtwerte in der Zeit
vom 01.07.2021 bis 30.08.2021
in der Gemeindeverwaltung Röslau, Zimmer 101, 95195 Röslau, Marktplatz 1, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Auf das Recht, dass jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann (§196 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch) wird ausdrücklich hingewiesen.
Röslau,18.06.2021
Gemeinde Röslau
Gebhardt
1. Bürgermeister
__________________________________________________________________________________________________

Satzung zur Änderung der Hebesatzsatzung der Gemeinde Röslau

vom 10.03.2020

Auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) erlässt die Gemeinde Röslau folgende Satzung zur Änderung der Hebesatzsatzung:

§ 1

 

Die Hebesatzsatzung der Gemeinde Röslau vom 19.05.2015 wird wie folgt geändert:

 

In § 1 Nr. 1 Buchstabe a) wird die Zahl „360 v.H.“ durch die Zahl 370 v.H.“ ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 

Röslau, den 10.03.2020

 

 

Gemeinde Röslau

Torsten Gebhardt

Erster Bürgermeister

                                                                                                         

 

              _________________________________________________________________________________________________

 

 

Bekanntmachung
Verordnung der Gemeinde Röslau über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung – HundeV) vom 29.01.2019

 

Die Gemeinde Röslau erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, folgende Verordnung:

§ 1 Verordnungszweck

Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.

§ 2 Anleinpflicht, Betretungsverbot

  1. Für Kampfhunde gilt zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Anleinpflicht für alle öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet. Die Regelung über das generelle Betretungsverbot nach Absatz 3 bleibt unberührt.
  2. Für große Hunde gilt zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Anleinpflicht für alle öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen Röslau, Bibersbach, Bödlas, Brücklas, Dürnberg, Grün, Oberwoltersgrün, Rauschensteig, Rosenhof, Thusmühle und Unterwoltersgrün der Gemeinde Röslau. Für nachfolgenden Bereich, welcher aufgrund konkreter Feststellungen besonders von Spaziergängern und Kindern sowie Naherholungssuchenden häufig besucht wird, gilt eine Anleinpflicht täglich zwischen 10.00 und 20.00 Uhr:

-Naturlehrpfad „Landschaft mit Gebrauchsspuren“

  • Die Regelung über das generelle Betretungsverbot nach Absatz 3 bleibt unberührt.
  1. Kampfhunde und große Hunde dürfen Kinderspielplätze nicht betreten Auch das Mitführen an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet.

§ 3 Begriffsbestimmungen

  1. Die Anleinpflicht verpflichtet den Hundeführer, vor Betreten der Verbotsbereiche dem Hund eine Leine anzulegen, die reißfest ist und eine Länge von maximal 2 Metern nicht überschreitet. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.
  2. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung.
  3. Große Hunde sind erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge.
  4. Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

§ 4 Ausnahmen

Von § 2 Abs. 1 bis 3 sind ausgenommen:

    1. Blindenführhunde (Nachweis einer entsprechenden Ausbildung ist notwendig),
    2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr jeweils im Einsatz,
    3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
    4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie
    5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 einen Kampfhund oder großen Hund ohne Befolgung der Anleinpflicht mit sich führt,
  2. als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 3 zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder große Hund einen Kinderspielplatz betritt.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung kann eine Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € verhängt werden (§ 17 abs. 1 OWiG).

§ 6 Schlussbestimmungen 

Eventuelle Regelungen über das Mitnehmen von Hunden in anderen Satzungen der Gemeinde Röslau bleiben unberührt.

 

§ 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Soweit nichts bestimmt ist, tritt die Verordnung gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LStVG eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.
 

Röslau, den 05.03.2019

Gemeinde Röslau

1.Bürgermeister

Torsten Gebhardt

                                                                                                                                               

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Gemeinde Röslau

Amtliche Bekanntmachung

Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) der Gemeinde Röslau

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

Die Gemeinde Röslau hat mit Beschluss vom 26.04.2016 beschlossen, die Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs-und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau und deren Pauschalsätze, wie folgt zu ändern:

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau

 

Verzeichnis der Pauschalsätze1)

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen.

 

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für …

Bei einer Nutzungsdauer von

Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

Ein Mehrzweckfahrzeug MZF

15 Jahren

3,17 Euro

Ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6, Allrad, mit Zusatzbeladung THL

25 Jahren

6,10 Euro

Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20

25 Jahren

7,36 Euro

Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung

30 Jahren

1,98 Euro

Ein Mehrzweckanhänger

30 Jahren

0,38 Euro

 

2. Ausrückestundenkosten

 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%.

 

Je Stunde:

 

 Ein Mehrzweckfahrzeug MZF

27,94 Euro

Ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6, Allrad, mit Zusatzbeladung THL

102,05 Euro

Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20

117,80 Euro

Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung

11,98 Euro

Ein Mehrzweckanhänger

3,62 Euro

 

3. Arbeitsstundenkosten

 

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.  In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

 

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10 %, werden als Arbeitsstundenkosten berechnet für:

                                                                        Bei einer Nutz-               Durchschnittliche

                                                                        ungsdauer von           Nutzung pro Jahr

 

a) eine Tragkraftspritze                                     25 Jahre                       12 Stunden       48,13 Euro
b) eine Motorsäge                                            10 Jahre                      10 Stunden       12,18 Euro

c) einen Pressluftatmer inkl. Atemanschluss      20 Jahre                       8 Stunden%2